Rede von Burkhard Paetzold zum Antrag „Kreisliche Gehölzschutzverordnung“ auf dem KT MOL am 8.12.2010

Sehr geehrte Damen und Herren,

Wenn Sie den Antrag richtig gelesen haben, wissen Sie dass es uns nicht darum geht eine Verordnung durchzudrücken, sondern das Thema Baumschutz im KT zu besprechen und gestaltend in die eigenen Hände zu nehmen.

Zur Begründung unsres Antrages möchte ich deshalb zwei gegensätzliche Prinzipien gegenüberstellen die vielgeschmähte „Überregulierungswut“ und das Subsidiaritätsprinzip.

„Überregulierungswut“

  • Es heißt oft: "Baumschutz ist kein Problem, die meisten Leute tun es sowieso freiwillig - für die verbleibenden 3 % brauchen wir keine Baumschutz-Satzung"
  • Es sei noch nicht erwiesen, heißt es weiter, „dass ohne Satzung mehr Bäume gefällt werden, geschweige denn, ein Kahlschlag passiert"
  • Auch ist von "Überregulierungswut" die Rede und "wir wollen doch eigentlich alle einen Abbau von Bürokratie.“

Viele von uns wissen, dass es Länder gibt, in denen man Regeln im Straßenverkehr als  „Überregulierungswut“ ansieht.

Die Vorfahrt wird dort an der Kreuzung ausgehandelt, dadurch alle erst mal bis zur Mitte der Kreuzung fahren und man sich dann vom größten Wagen oder der lautesten Hupe überzeugen lässt.

Solche „selbstregulierenden Systeme“ haben sicher etwas für sich, sie gehen aber  meist zu Lasten der Schwachen, dort der Fußgänger und hier der Bäume.

Aber so heißt es dann, "Wir haben ja das Brandenburgische und auch das Bundesnaturschutzgesetz, das reicht aus."

Ja - das ist wohl richtig- es gäbe, wenn es keine Satzung gibt und etwas aus dem Ruder läuft, die Möglichkeit mit einstweiligen Sicherungen gem. § 22 (3) BNatSchG und § 27 (2) BbgNatSchG zu arbeiten.

Aber wollen wir das wirklich? Wollen wir wirklich „Putinsche Demokratie“?

Subsidiaritätsprinzip

Gegen die „Überregulierungswut“ haben wir ein probates Mittel. Ich denke, wir können unsere Gemeinwesen nur weiterentwickeln und die Menschen von den Vorteilen der Freiwilligkeit überzeugen, wenn wir das Subsidiaritätsprinzip anwenden. In dem Sinne spricht wirklich vieles für Gemeindliche Satzungen, denn die Gemeinden sollten am besten wissen, wie sie Ihren Naturreichtum erhalten und weiterentwickeln. (Frau Tack sagt das ja auch, dass alle überörtlichen Regelungen im Baumschutz nur solange Bestand haben sollten, bis die Gemeinde selbst ihre Angelegenheiten in die Hand genommen hat.)

Die Kreisliche Verordnung kann also nur für Kommunen gelten, die keine Baumschutz-Satzung haben.

Welche Städte und Gemeinden haben denn schon eine Satzung?

  • Hoppegarten,
  • Neuenhagen/Bln.,
  • Petershagen-Eggersdorf,
  • Strausberg,
  • alle Gemeinden des Amtes Märkische Schweiz
  • Bad Freienwalde (Oder),
  • Falkenberg/Mark,
  • Letschin,
  • Zeschdorf
  • Reichenow-Möglin,
  • Lebus,

 

Es heißt, diejenigen, die bis heute keine eigne Satzung haben (z. Beispiel Rüdersdorf)  wollen, wenn, dann eine eigene kommunale Satzung und keine "bevormundende" kreisliche Satzung. Aber das ist ihnen doch unbenommen!

Mit dieser Offenheit des Prozesses zur Erarbeitung einer Gehölzschutzverordnung bitte ich Sie, unserem Antrag zuzustimmen, um den Erarbeitungsprozeß beginnen zu können.

 

 

Noch eine Nachbemerkung zu den Kosten, die unter Kritik standen?

Kosten entstehen sicher bei der Aufstellung und Beteiligung zur Satzung und auch  um die Verordnung auch durchzusetzen. Aber es gibt auch Einnahmen die zum Ausgleich aus der Satzung generiert werden können.

Termine

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