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Satzungen

Satzung des Kreisverbands BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Märkisch-Oderland

Diese Satzung gilt ab 07.08.2019 und ersetzt die Satzung vom 08.03.2012.

 

§1 Namen und Tätigkeitsbereich

1.       Der Kreisverband - KV - führt den Namen „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Märkisch-Oderland“. Die Kurzform lautet „GRÜNE/B90“. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet des Landkreises Märkisch-Oderland (MOL). Sitz ist Strausberg. Er gehört dem Landesverband Brandenburg an.

2.       Die Satzungen des Landesverbandes Brandenburg und des Bundesverbandes einschließlich Frauenstatut, Urabstimmungsordnung, Beitrags- und Kassenordnung sowie die Landesschiedsgerichtsordnung sind für den KV verbindlich und finden, soweit durch diese Satzung nicht zulässig anders geregelt, sinngemäß Anwendung.

 

§2 Zweck und Aufgaben

1.       BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Märkisch-Oderland erstreben auf der Basis des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland die Teilnahme an der politischen Willensbildung, insbesondere durch die Beteiligung an Wahlen. Dabei verfolgen sie die in ihren Programmen (Bundes-, Landes- und Kommunalprogramme) niedergelegten Ziele.

2.       BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Märkisch-Oderland will möglichst viele Menschen dazu bewegen sich an der politischen Willensbildung in der Gesellschaft zu beteiligen und sich für die Übernahme von politischer und gesellschaftlicher Verantwortung auf allen Ebenen zu interessieren. BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Märkisch-Oderland ist offen für alle Projekte, Initiativen und Bewegungen, deren Anliegen bündnisgrünen Zielen entsprechen.

 

§3 Mitgliedschaft

1.       Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Märkisch-Oderland kann jede und jeder werden, der/die Grundsätze (Grundkonsens und Satzung) sowie Programme von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anerkennt, keiner anderen Partei angehört und seinen Mitgliedsbeitrag an den Kreisverband entrichtet.

2.      Der Kreisvorstand entscheidet per Beschluss über die Aufnahme von neuen Mitgliedern.

3.      Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages kann der/die Bewerberin bei der Mitgliederversammlung Einspruch einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit.

4.       Die Kandidatur für eine konkurrierende Partei oder Wahlliste ist mit der Mitgliedschaft bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Märkisch-Oderland nicht vereinbar.

 

§4 Rechte der Mitglieder

1.       Jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Märkisch-Oderland hat das Recht an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzungsbestimmungen und anderer Regeln teilzunehmen.

2.       Jedes Mitglied hat das Recht Anträge in die Vorstandssitzung und Mitgliederversammlung einzubringen.

3.      Jedes Mitglied hat das Recht aktiv an der Willensbildung innerhalb des KV, wie z.B. Vorstandssitzungen oder Mitgliederversammlungen, teilzunehmen.

 

§5 Mitgliedsbeiträge

1.       Jedes Mitglied ist zur regelmäßigen Zahlung eines Mitgliedsbeitrages gemäß Landessatzung verpflichtet.

2.       Die Höhe des monatlichen Mitgliedsbeitrages beträgt mindestens 1% vom durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen. Als Bemessungsgrundlage dient das "zu versteuernde Einkommen" des jeweils letzten Steuerbescheides nach Abzug der zu zahlenden Steuern.

3.       Mitglieder können in sozialen Härtefällen einen begründeten Antrag auf Beitragsminderung oder -befreiung an den Kreisvorstand stellen (Härtefallklausel). Hierüber entscheidet der Kreisvorstand in einer nichtöffentlichen Sitzung.

 

§6 Ende der Mitgliedschaft

1.      Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod.

2.      Der Austritt ist gegenüber dem zuständigen Gebietsverband zu erklären.

3.       Ist ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit seiner Beitragszahlung mehr als drei Monate im Rückstand oder hat es sich satzungswidrig oder parteischädlich verhalten, entscheidet die Kreismitgliederversammlung in nichtöffentlicher Sitzung auf der Grundlage eines Beschlussvorschlages des Kreisvorstandes über die Stellung eines Antrags auf Ausschluss des Mitgliedes beim Landesschiedsgericht. Das betroffene Mitglied ist schriftlich zur beschließenden Sitzung der Mitgliederversammlung einzuladen.

 

§7 Freie Mitarbeit

1.       BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Märkisch-Oderland ermöglichen die Form der Freien Mitarbeit. Sie steht jeder und jedem offen, die/der die Grundsätze von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anerkennt. Freie MitarbeiterInnen haben das Recht, sich an der politischen Arbeit und Diskussion in der Partei zu beteiligen.

 

§8 Sonderbeiträge

1.       Mandatsträger*innen auf Kreis- Stadt und Ortsebene leisten Sonderbeiträge an den Kreisverband in Höhe von 30% ihrer pauschalen Aufwandsentschädigungen. Sitzungsgelder, Vorsitzendenzuschüsse und Fahrtkostenerstattungen sind nicht zu berücksichtigen.

2.      Alle Kandidat*innen für kommunale Ämter, auch Nichtmitglieder, werden bei den Kandidaturen darauf hingewiesen, dass von ihnen die Abgabe von Sonderbeiträgen in der unter (1) genannten Höhe erwartet wird. Alle Kandidat*innen geben eine schriftliche Erklärung beim Kreisvorstand ab.

3.       Die Härtefallklausel (§ 5 Absatz 4) gilt entsprechend.

4.       Auf Antrag kann der Kreisvorstand beschließen, von dieser Regelung abweichende Vereinbarungen zu treffen. Mindestens einmal jährlich wird im Rahmen einer Kreismitgliederversammlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit über die Zahlweise der Mandatsträger*innen informiert.

 

§9 Organe des Kreisverbandes

1.       Organe des Kreisverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Der Vorstand vertritt den KV nach außen.

 

§10 Die Mitgliederversammlung

1.      Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Sie besteht aus den Mitgliedern des Kreisverbandes. Alle Mitglieder haben Antrags- und Stimmrecht.

2.      Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Quartal vom Vorstand einberufen werden. Auf Verlangen von mehr als 10 Prozent der Mitglieder muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.

3.       Zu den Mitgliederversammlungen ist jedes Mitglied mindestens sieben Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. In dringenden Ausnahmefällen kann die Ladungsfrist verkürzt werden. Über die Dringlichkeit entscheidet der Vorstand. Bei Anträgen zur Satzungsänderung, Abwahlanträgen und Wahlen ist eine 14 tägige Ladungsfrist einzuhalten. Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorstand rechtzeitig vor Einladung der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen. Die Einladung erfolgt per E-Mail. Auf Wunsch erhalten die Mitglieder die Einladung per Brief.

4.       Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich öffentlich, solange die Versammlung keine abweichende Regelung trifft.

5.      Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit (Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ohne Enthaltungen) gefasst, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Gleiches gilt für Wahlen, falls die Versammlung kein anderes Verfahren beschließt.

6.       Aufgaben der Mitgliederversammlung sind u.a. Wahl bzw. Abwahl des Kreisvorstandes (SprecherIn, BeisitzerIn, SchatzmeisterIn), Entlastung des Vorstandes, Wahl der Delegierten zu den Organen des Landes- und Bundesverbandes, Satzungsänderungen, Erlass einer Beitrags- und Kassenordnung, Aufstellung der Kandidat*innen für die Wahlen, Verabschiedung eines Haushalts, Beschlussfassung über (Wahl)-Programme und die Einrichtung von Arbeitsgruppen.

7.      Wahlergebnisse und Satzungsänderungen sind zu protokollieren und von dem/der ProtokollführerIn zu unterzeichnen.

 

§11 Der Vorstand

1.       Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen: eineR Sprecher*in, einer/einem Schatzmeister*in und einer/einem stellv. Schatzmeister*in. Der Vorstand besteht höchstens aus zwei Sprecher*innen, eineR Schatzmeister*in und eine/einer stellv. Schatzmeister*in und pro angefangene 20 Mitglieder eine Beisitzer*in.

2.      Der Vorstand wird von einer Mitgliederversammlung mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr in geheimer Wahl gewählt. Wiederwahl ist möglich.

3.      Der gesamte Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder können jederzeit von einer Mitgliederversammlung (mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten) abgewählt werden. Die Abwahl ist nur dann zulässig, wenn ein entsprechendes Abwahlbegehren in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt worden ist. Ergänzungswahlen sind unverzüglich durchzuführen. Sie gelten bis zum Ende der ursprünglichen Wahlperiode.

4.      Die Vertretungsberechtigung wird wie folgt festgelegt:

  • In der politischen Arbeit sind die Vorstandssprecher*innen für den Kreisverband jeweils   auch alleine vertretungsberechtigt.
  • Rechtshandlungen mit vertraglicher Bindungswirkung für den Kreisverband bedürfen der               Unterschrift der Vorstandssprecher*innen sowie eines weiteren Vorstandsmitglieds.
  • Zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam oder ein Mitglied des Vorstands und   Geschäftsführer*in gemeinsam sind für finanzielle Ausgaben von mehr als 50,00 €                zeichnungsberechtigt.
  • Ausgaben von weniger als 50,00 € dürfen die Vorstandsmitglieder und der/ die       Geschäftsführer*in alleine zeichnen. Dem/ der Schatzmeister*in gegenüber sind diese    Ausgaben anzuzeigen und abzurechnen.

 

§12 Basisverbände

1.     Sind in einer Gemeinde mindestens fünf Mitglieder vorhanden, können diese einen eigenen Ortsverband (OV) bzw. Stadtverband (SV) oder 5 Mitglieder räumlich angrenzender Gemeinden einen Regionalverband (RV) als Basisverband (BV) gründen. Der BV muss durch die Kreismitgliederversammlung anerkannt werden und kann auch durch diese wieder aufgelöst werden.

2.      Ein BV kann bis zu zwei Sprecher*innen wählen, die den BV nach außen repräsentieren.

3.      Ein Basisverband hat keine eigene Finanzhoheit.

4.      Die Zuordnung von Mitgliedern und Freien Mitarbeiter*innen zu BVs erfolgt in der Regel nach dem Wohnsitz.

5.       Die Basisverbände können sich eigene Satzungen geben, die den Grundsätzen der Kreissatzung jedoch nicht widersprechen dürfen. Andernfalls gelten die Bestimmungen der Kreissatzung entsprechend.

 

§13 Geschlechterparität

1.       Um die Geschlechterparität zu gewährleisten, ist das Wahlverfahren so auszurichten, dass getrennt nach Männern und Frauen gewählt wird. Wahllisten sind grundsätzlich alternierend mit Männern und Frauen zu besetzen, wobei den Frauen die ungeraden Plätze zur Verfügung stehen (Mindestparität). Sollte keine Frau für einen Platz kandidieren, bzw. gewählt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung über das weitere Verfahren. Die Frauen der Wahlversammlung haben diesbezüglich ein Vetorecht entsprechend §4 des Frauenstatuts.

2.       Dieser Paragraf findet sowohl Anwendung bei internen Wahlen als auch bei der Listenaufstellung für Bundestags-, Landtags-, Kreistags- und Kommunalwahlen.

 

§14 Spenden und Zuwendungsbescheinigungen

1.       BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Märkisch-Oderland und seine Ortsverbände sind berechtigt Spenden anzunehmen. Spenden, die nicht den Vorschriften des Parteiengesetzes entsprechen, dürfen nicht angenommen werden. Spenden stehen jeweils dem Verband ungeteilt zu, sofern die/der Spender*in nichts anderes verfügt hat.

2.       Die Annahme von Spenden für Dritte (die keine Gliederungen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind) oder ihre Weiterleitung ist verboten. Solche Spenden sind unverzüglich an die/den Spender*in zurück zu überweisen.

3.      Der Verzicht auf Erstattung entstandener Kosten durch einen Anspruchsberechtigten ist nur möglich, wenn die Kosten entsprechend der Kostenerstattungsordnung des Landesverbandes Brandenburg grundsätzlich abrechenbar sind. Die Mitgliederversammlung kann im Rahmen des Steuerrechts abweichende Regelungen bezüglich der Erstattungen beschließen.

4.       Anträge auf Kostenerstattung sind grundsätzlich schriftlich zu stellen und zu unterschreiben. Kostenabrechnungen sind vierteljährlich beim Vorstand einzureichen. Dabei ist der Erstattungsgrund anzugeben und durch Originalbelege nachzuweisen.

 

§15 Finanzielle Zusammenarbeit mit kommunalen Fraktionen

1.       Grundsätzlich müssen Partei– und Fraktionsgelder getrennt sein. Ein gemeinsames Bankkonto ist nicht möglich.

2.       Bei gemeinsamer Nutzung von Räumen, Personal oder anderer Mittel des Geschäftsbedarfs muss es eine schriftliche Vereinbarung geben, die nachvollziehbar macht, dass es keine unangemessenen finanziellen Vorteile aus der gemeinsamen Nutzung für die Partei gibt.

 

§16 Personal

1.       Arbeitsverträge zwischen dem Kreisverband Märkisch-Oderland und deren Angestellten werden vom Vorstand abgeschlossen. Der Vorstand darf Arbeitsverträge nur auf der Grundlage eines Beschlusses der Mitgliederversammlung abschließen, in dem die Stelle selbst, eine Stellenbeschreibung und die Kriterien für das Auswahlverfahren festgelegt sind.

2.       Vor Ausschreibung und Besetzung einer Stelle ist die bzw. der Finanzverantwortliche anzuhören.

3.       Angestellte des Kreisverbandes erhalten eine Stundenvergütung, die sich im Rahmen der Haushaltslage an der Eingruppierung einer vergleichbaren Tätigkeit des Öffentlichen Dienstes orientiert.

 

§17 Satzungsänderung

1.      Diese Satzung kann von der Mitgliederversammlung durch eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen geändert werden. Als gültige Stimmen zählen auch Enthaltungen.

 

§18 Inkrafttreten

1.      Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Beschlussfassung in Kraft.

2.      Gleiches gilt für spätere Änderungen der Satzung.

 

Strausberg, den 07.08.2019

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