14.01.13 –
Die Fragestellungen in den Medien zur Klageabsicht des LK haben uns zu dieser Nachfrage veranlasst. Unsere Fraktion sieht - wie die genannte Vorlage selbst - das Inkrafttreten des Bundeskinderschutzgesetzes (BKiSchG) am 01. 01. 2O12 ausdrücklich positiv.
„Das Ziel dieses Gesetzes ist es, den Kinderschutz insbesondere durch die Stärkung präventiver Arbeit zu verbessern und diesen als gesamtgesellschaftlichen Auftrag zu verstehen“, heißt es in der Vorlage.
Wir verstehen, dass es zu Mehraufwendungen kommen kann, für die bisher keine vollständige Finanzierung aus Bundes- oder Landesmitteln zur Verfügung gestellt wurde. Es gab aber eine Reihe von Gesetzesänderungen, bei denen ebenfalls das Konnexitätsprinzip nicht eingehalten wurde, ohne dass vom LK eine Verfassungsklage angestrengt wurde und wir möchten gerne verstehen, weshalb der LK ausgerechnet beim BkiSchG Verfassungsklage einreicht, zumal in der Vorlage angedeutet wird, dass die Frage des nicht stattfindenden Finanzausgleiches noch nicht abschließend geklärt scheint.
1. Wie kommt die Kostenschätzung von 200.000 € Mehrkosten zustande? In der Tabelle in der o.g. Vorlage sind zwar die Bereiche genannt (Beratungsmehraufwendungen), aber eine so klare Summe lässt vermuten, dass hier genau beschreibbare Kostenfaktoren herangezogen werden (zusätzliche Planstellen, Unterbringungsplätze o.ä.).
2. Da das BkiSchG ausdrücklich auf Prävention abzielt, sollte man annehmen, dass auf längere Sicht auch wieder Kosten eingespart werden. Gibt es dazu Abschätzungen beim Gesetzgeber oder im Jugendamt des LK?
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