Sehr geehrte Herr Landrat,
die anerkannten Naturschutzvereinigungen haben bei Fällungen von Alleenbäumen ein Mitwirkungsrecht, das sich aus § 63 BNatSchG i. V. m. § 36 Satz 1 Nr. 2 und 3 BbgNatSchAG ergibt. Danach ist ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben, bevor Ausnahmen gem. § 17 Abs. 2 BbgNatSchAG zugelassen oder Befreiungen gem. § 67 BNatSchG erteilt werden. Grundsätzlich gilt in Brandenburg, dass Alleen gemäß § 17 Abs. 1 BbgNatSchAG gesetzlich geschützt sind.
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04.01.20 –
Sehr geehrte Herr Landrat,
die anerkannten Naturschutzvereinigungen haben bei Fällungen von Alleenbäumen ein Mitwirkungsrecht, das sich aus § 63 BNatSchG i. V. m. § 36 Satz 1 Nr. 2 und 3 BbgNatSchAG ergibt. Danach ist ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben, bevor Ausnahmen gem. § 17 Abs. 2 BbgNatSchAG zugelassen oder Befreiungen gem. § 67 BNatSchG erteilt werden. Grundsätzlich gilt in Brandenburg, dass Alleen gemäß § 17 Abs. 1 BbgNatSchAG gesetzlich geschützt sind.
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Link-Liste:
- Link zu den Dokumenten der Anfrage im Ratsinformationssystem (www.ratsinfo-online.net/landkreis-mol-bi) inklusive der Antwort des Landrates des Landkreises Märkisch-Oderland, Gernot Schmidt