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Sehr geehrter Herr Landrat,
die Untere Naturschutzbehörde des Landkreises hat gemä § 67 Abs. 1 BNatSchG die Befreiung zur Beseitigung von Baume in dem oben genannten Gebiet wahrend der besonderen Schutzzeit zwischen dem 01. Marz und dem 30. September genehmigt.
Eine solche Ausnahmegenehmigung darf nur dann erteilt werden, wenn (1.) die Mänahme aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschliëlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist (§67 Abs. 1 BNatSchG) und (2.) nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden kann (§ 39 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BnatSchG).
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