Sehr geehrte Herr Landrat,
die anerkannten Naturschutzvereinigungen haben bei Fällungen von Alleenbäumen ein Mitwirkungsrecht, das sich aus § 63 BNatSchG i. V. m. § 36 Satz 1 Nr. 2 und 3 BbgNatSchAG ergibt. Danach ist ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben, bevor Ausnahmen gem. § 17 Abs. 2 BbgNatSchAG zugelassen oder Befreiungen gem. § 67 BNatSchG erteilt werden. Grundsätzlich gilt in Brandenburg, dass Alleen gemäß § 17 Abs. 1 BbgNatSchAG gesetzlich geschützt sind.
Wir fragen Sie deshalb: . . . Link zum PDF-Dokument
Link-Liste:
Kategorie
Die Verlierer der Landwirtschaftspolitik von Agrarminister Alois Rainer sind kleinere Landwirtschaftsbetriebe, aber auch wir als [...]
Am 8. März wählt Baden-Württemberg einen neuen Landtag. Als Nachfolger von Winfried Kretschmann als Ministerpräsidenten von Baden-Württemberg [...]
Was in Venezuela passiert, zeigt: Die noch immer weltweit hohe Abhängigkeit von fossilen Energieträgern ist ein globales Sicherheitsrisiko. [...]