Satzung von BÜNDNIS 90/Die Grünen - Kreisverband Märkisch-Oderland §1 Namen und Tätigkeitsbereich 1) Der Kreisverband -KV- führt den Namen „BÜNDNIS 90/Die Grünen Kreisverband Märkisch-Oderland“. Die Kurzform lautet „Grüne/B90“. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet des Landkreises Märkisch-Oderland (MOL). Sitz ist Strausberg. Er gehört dem Landesverband Brandenburg an. 2) Die Satzungen des Landesverbandes Brandenburg und des Bundesverbandes einschließlich Frauenstatut, Urabstimmungsordnung, Beitrags- und Kassenordnung sowie die Landesschiedsgerichtsordnung sind für den KV verbindlich und finden, soweit durch diese Satzung nicht zulässig anders geregelt, sinngemäß Anwendung. §2 Zweck und Aufgaben BÜNDNIS 90/Die Grünen MOL erstreben auf der Basis des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland die Teilnahme an der politischen Willensbildung, insbesondere durch die Beteiligung an Wahlen. Dabei verfolgen sie die in ihren Programmen (Bundes-, Landes- und Kommunalprogramme) niedergelegten Ziele. §3 Die Orts- und Regionalverbände 1) Orts- und Regionalverbände können in Gemeinden und Regionen des Landkreises gebildet werden, in denen es mindestens 5 Mitglieder gibt. 2) Für die Orts- und Regionalverbände gelten die Regelungen der Kreissatzung, soweit dies möglich ist, entsprechend. Im Übrigen haben sie Satzungsautonomie. §4 Mitgliedschaft 1) Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN .KV MOL kann jede und jeder werden, der/die die Grundsätze (Grundkonsens und Satzung) sowie Programme von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anerkennt, keiner anderen Partei angehört und seinen Mitgliedsbeitrag an den Kreisverband entrichtet 2) Zuständig für die Aufnahme von Mitgliedern sind die Ortsverbände, in denen die Bewerber und Bewerberinnen ihren Wohnsitz bzw. ständigen Aufenthalt haben. 3) Besteht am Wohnsitz bzw. ständigen Aufenthalt kein Ortsverband und liegt dieser im Kreisgebiet, dann entscheidet der Kreisvorstand. Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages kann der/die Bewerberin bei der Mitgliederversammlung Einspruch einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. 4) Die Kandidatur für eine konkurrierende Partei oder Wahlliste ist mit der Mitgliedschaft bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nicht vereinbar. §5 Freie Mitarbeit BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ermöglichen die Form der Freien Mitarbeit. Sie steht jeder und jedem offen, die bzw. der die Grundsätze von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anerkennt. Freie MitarbeiterInnen haben das Recht, sich an der politischen Arbeit und Diskussion in der Partei zu beteiligen. §6 Ende der Mitgliedschaft 1) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod. 2) Der Austritt ist gegenüber dem zuständigen Gebietsverband zu erklären. 3) Die Mitgliedschaft erlischt, wenn das Mitglied nach mindestens viermonatigem Beitragsrückstand trotz zweifacher Mahnung mit Fristsetzung und Hinweis auf das mögliche Erlöschen der Mitgliedschaft, den fälligen Betrag nicht zahlt. §7 Rechte der Mitglieder 1) jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/Die Grünen KV MOL hat das Recht, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzungsbestimmungen und anderer Regeln teilzunehmen. 2) Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge in die Vorstandssitzung und Mitgliederversammlung einzubringen. 3) Jedes Mitglied hat das Recht aktiv an der Willensbildung innerhalb des KV, wie z.B. Vorstandssitzungen oder Mitgliederversammlungen, teilzunehmen. §8 Organe des Kreisverbandes Organe des Kreisverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Der Vorstand vertritt den KV nach außen. §9 Die Mitgliederversammlung 1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Sie besteht aus den Mitgliedern des Kreisverbandes. Alle Mitglieder haben Antrags- und Stimmrecht. 2) Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Quartal vom Vorstand einberufen werden. Auf Verlangen von mehr als 10 Prozent der Mitglieder muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. 3) Zu den Mitgliederversammlungen ist jedes Mitglied mindestens sieben Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. In dringenden Ausnahmefällen kann die Ladungsfrist verkürzt werden. Über die Dringlichkeit entscheidet der Vorstand 1) Bei Anträgen zur Satzungsänderung, Abwahlanträgen und Wahlen ist eine 14 tägige Ladungsfrist einzuhalten. 2) Anträge die den Absatz 3.1 betreffen, müssen dem Vorstand rechtzeitig vor Einladung der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen. 3) Die Einladung erfolgt durch E-Mail oder Brief. 4) Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich öffentlich, solange die Versammlung keine abweichende Regelung trifft. 5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit (Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ohne Enthaltungen) gefasst, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Gleiches gilt für Wahlen, falls die Versammlung kein anderes Verfahren beschließt. 6) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: u.a. Wahl bzw. Abwahl des Kreisvorstandes, Wahl von KassenprüferInnen, Entlastung des Vorstandes und des/der KassiererIn, Wahl der Delegierten zu den Organen des Landes- und Bundesverbandes, Satzungsänderungen, Erlass einer Beitrags- und Kassenordnung, Aufstellung der KandidatInnen für die Wahlen, Verabschiedung eines Haushalts, Beschlussfassung über (Wahl)-programme und die Einrichtung von Arbeitsgruppen. 7) Wahlergebnisse und Satzungsänderungen sind zu protokollieren und von dem/der ProtokollführerIn zu unterzeichnen. §10 Der Vorstand 1) Der Vorstand besteht mindestens aus 2 Vorsitzenden und dem/der KassiererIn. (Zusätzlich können 2 BeisitzerInnen gewählt werden) 2) Der Vorstand wird von einer Mitgliederversammlung mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr in geheimer Wahl gewählt. Wiederwahl ist möglich. 3) Der gesamte Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder können jederzeit von einer Mitgliederversammlung (mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten) abgewählt werden. Die Abwahl ist nur dann zulässig, wenn ein entsprechendes Abwahlbegehren in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt worden ist. Ergänzungswahlen sind unverzüglich durchzuführen. Sie gelten bis zum Ende der ursprünglichen Wahlperiode. §11 Geschlechterparität Um die Geschlechterparität zu gewährleisten, ist das Wahlverfahren so auszurichten, dass getrennt nach Männern und Frauen gewählt wird. Wahllisten sind grundsätzlich alternierend mit Männern und Frauen zu besetzen, wobei den Frauen die ungeraden Plätze zur Verfügung stehen (Mindestparität). Sollte keine Frau für einen Platz kandidieren, bzw. gewählt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung über das weitere Verfahren. Die Frauen der Wahlversammlung haben diesbezüglich ein Vetorecht entsprechend §4 des Frauenstatuts. § 12 Satzungsänderung Diese Satzung kann von der Mitgliederversammlung durch eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen geändert werden. Als gültige Stimmen zählen auch Enthaltungen. §13 Inkrafttreten 1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Beschlussfassung in Kraft. 2) Gleiches gilt für spätere Änderungen der Satzung. Strausberg, den 03.05.2007